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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 4723/13.A

Datum:
15.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 4723/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0415.9A.K4723.13A.00
 
Schlagworte:
Nigeria Nigerianerin Näherin Rückkehr Prostitution
Normen:
AsylVfG § 4
Leitsätze:

Eine Nigerianerin, die in der Vergangenheit in Nigeria als Näherin gearbeitet hat, wird sich bei ihrer Rückkehr dem Ansinnen Dritter, sich zu prostituieren, erwehren können.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

 
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