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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 3928/12.A

Datum:
18.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 3928/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0318.9A.K3928.12A.00
 
Schlagworte:
Doppelbestrafung Nigeria Schlaganfall Betreuung Drogendelikt
Normen:
AsylVfG § 77 Abs 2; AufenthG § 60 Abs 2, Abs 3
Leitsätze:

Widerruf eines Abschiebungshindernisses bei befürchteter Doppelbestrafung seitens eines nigerianischen Staatsangehörigen wegen eines in Deutschland begangenen Drogendelikts. Rückkehrmöglichkeit für einen von einem Schlaganfall betroffenen und deshalb unter Betreuung stehenden Nigerianers.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

 
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