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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 1421/14.A

Datum:
20.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 1421/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0820.9A.K1421.14A.00
 
Schlagworte:
Abschiebung Abschiebungsaussetzung Ausländer Eltern Kind
Normen:
AsylVfG § 27a; AsylVfG § 34a
Leitsätze:

Gegen die Anordnung der Abschiebung nach Italien ist die Anfechtungsklage die richtige Klageart.

Eine minderjährige Ausländerin hat einen Anspruch auf Selbsteintritt durch das Bundesamt, wenn die Abschiebung der Eltern nach Italien seitens des Verwaltungsgerichts ausgesetzt wurde.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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