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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 564/14

Datum:
09.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 564/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0509.9L564.14.00
 
Schlagworte:
Landeplatz beschränkter Bauschutzbereich Planfeststellung
Normen:
§§ 6, 8, 10, 17 LuftVG, § 36 BauGB
Leitsätze:

1. Ficht ein Drittbetroffener eine Baugenehmigung an, kann er sich auf das rechtswidrige Fehlen einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung berufen. Zwar steht ihm im Luftverkehrsrecht kein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu. Er kann aber beanspruchen, dass ihm daraus, dass das Planfeststellungsverfahren rechtswidrig unterblieben ist, keine Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsposition erwächst.

2. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 LuftVG dürfen Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 LuftVG vorher festgestellt ist. Ob für einen Landeplatz ein beschränkter Bauschutzbereich besteht, legt die Luftverkehrsbehörde bei der Genehmigung fest.

 
Tenor:

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

 
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