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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1896/14

Datum:
23.12.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1896/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1223.9L1896.14.00
 
Schlagworte:
Beachtung; Gutachtenbeachtung; Bestimmtheit; Bestimmtheitsgrundsatz; Schriftform; Schriftformerfordernis
Normen:
OBG NW § 20;; VwVfG § 37 Abs. 1; VwVfG § 3a Abs. 2 Satz 2; VwVG NW § 63 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Dem Schriftformerfordernis genügt eine Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung nicht, wenn in ihr ein Gutachten zum Bestandteil derselben erklärt wird, dessen Inhalt sich nur die Einsichtnahme auf eine Internetseite der Behörde erschließt.

2. Dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt eine Ordnungsverfügung nicht, wenn in ihr die Beachtung eines Gutachtens angeordnet wird, das in Teilen lediglich Empfehlungen ausspricht.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 5395/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. November 2014 wird bezüglich der Ziffern XII. und XIII. angeordnet und bezüglich der Ziffern I. bis IX. wiederhergestellt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.913.744,00 Euro festgesetzt.

 
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