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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1610/14

Datum:
17.12.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1610/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1217.9L1610.14.00
 
Schlagworte:
Bestimmtheit Baugenehmigung Nachbarrecht Vorhaben Bauvorhaben Vorhabenreglementierung Nachbarrechtskonformität Gastankstelle Tankstelle Wohngebiet allgemeines Wohngebiet Geräuschemission Wahrscheinlichkeit Lärmpegel Lärmpegelüberschreitung Lärmimmissionsprognose Lärmgutachten Lärmgutachteneinholung Lärmgutachteneinholungspflicht
Normen:
VwVfG NW § 37 Abs 1
Leitsätze:

1. Eine Unbestimmtheit einer Baugenehmigung verletzt keine Nachbarrechte, wenn die Baugenehmigung keine Merkmale eines Vorhabens unreglementiert lässt, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um das Vorhaben nachbarkonform auszugestalten.

2. Eine Gastankstelle in einem allgemeinen Wohngebiet verletzt nicht den Gebietsgewährleistungsanspruch.

3. Die von einer Gastankstelle ausgehenden Geräuschemissionen sind in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig nicht rücksichtslos.

4. Bei Unwahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Lärmgrenzwerte bedarf es keiner Einholung einer Lärmimmissionsprognose.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt

 
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