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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1579/14

Datum:
19.12.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1579/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1219.9L1579.14.00
 
Schlagworte:
Gartenhofhäuser, Abstandsfläche, Funktionslosigkeit, Bebauungsplan
Normen:
BauO NRW § 6; BauGB §§ 1 Abs. 3, 30; BauNVO §§ 22 Abs. 1, 23, 17
Leitsätze:

Zwar kann ein Bebauungsplan auch im Einzelfall wegen fehlender "Brauchbarkeit" außer Kraft treten, dies ist aber jedenfalls nicht schon dann der Fall, wenn der Landesgesetzgeber in der Zwischenzeit bauordnungsrechtlich eine weitergehende Ausnutzbarkeit der Grundstückshöhe zulässt.

 
Tenor:

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je ½ mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

 
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