Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1395/14

Datum:
15.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1395/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1015.9L1395.14.00
 
Schlagworte:
Garage, Grenzgarage, Dachterrasse, Abstandfläche, Nutzungsuntersagung
Normen:
BauO NRW § 61, § 82, § 6
Leitsätze:

Nutzungsuntersagung einer Grenzgarage mit Dachterrasse wegen formeller und materieller Illegalität.

Die Erteilung einer Schlussabnahmebescheinigung ohne Beanstandungen hat keine die abweichend von der Baugenehmigung errichtete bauliche Anlage legalisierende Wirkung. Auch nach erfolgter Schlussabnahme können weiterhin Maßnahmen gefordert werden, um übersehene oder aus sonstigen Gründen nicht beanstandete Verstöße gegen das materielle Baurecht abzusegnen.

Durch den Aufbau einer Umwehrung und die zusätzliche Nutzung als Dachterrasse verliert eine Grenzgarage ihre Eigenschaft als im Grenzbereich privilegiert zulässiges Vorhaben.

 
Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin  wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank