Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1277/14

Datum:
10.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1277/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1010.9L1277.14.00
 
Schlagworte:
Verwirkung; Drittanfechtung; Nachbarschutz; Baugenehmigung; Betriebszeiten; Lärmgrenzwerte; TA-Lärm
Normen:
BauGB §§ 34 Abs 1, Abs 2; BauNVO §§ 4, 6, 15
Leitsätze:

Angesichts von immer wieder gegen die Betriebszeiten und Nebenbestimmungen der jeweils erteilten Baugenehmigung verstoßenden Nutzung eines Grundstücks muss ein Nachbar, der eine Überschreitung der ihm bekannten Betriebszeiten beobachtet, nicht auf die Erteilung einer neuen Baugenehmigung zur Erweiterung der Betriebszeiten schließen, sondern kann ebenso gut davon ausgehen, dass das Grundstück über das genehmigte Maß hinaus genutzt wird.

Für die Beurteilung der Rücksichtslosigkeit von Geräuschimmisionen kann dahinstehen, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO (faktisches allgemeines Wohngebiet) oder § 6 BauNVO (faktisches Mischgebiet) oder nach § 34 Abs. 1 BauGB (Gemengelage) bestimmt, wenn die Beklagte in der angefochtenen Baugenehmigung von den in Betracht kommenden die niedrigsten, nämlich die nach der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete geltenden, Grenzwerte als maßgeblich festgesetzt hat.

 
Tenor:

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank