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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1082/14

Datum:
28.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1082/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0828.9L1082.14.00
 
Schlagworte:
Lärm, TA-Lärm, Geräuschimmissionen, Nachbarschutz, Rücksichtnahme, Rücksichtslosigkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs 1 und 2; BauNVO §§ 4, 6, 15; TA-Lärm
Leitsätze:

Für die Beurteilung der Rücksichtslosigkeit von Geräuschimmissionen kann dahin stehen, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO (faktisches allgemeines Wohngebiet) oder § 6 BauNVO (faktisches Mischgebiet) oder nach § 34 Abs. 1 BauGB (Gemengelage) bestimmt, wenn jedenfalls die für ein Mischgebiet maßgeblichen Lärmgrenzwerte überschritten werden. Im Falle einer Bestimmung nach § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, im Falle einer Bestimmung nach § 34 Abs. 1 BauGB ist es im Merkmal des "Einfügens" enthalten.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch Geräuschimmissionen folgt grundsätzlich aus einer Überschreitung der nach der TA-Lärm maßgeblichen Grenzwerte. Ausnahmsweise kann er sich auch aus einem Verstoß gegen bestandskräftige Festsetzungen in der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung ergeben, die (auch) dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind.

 
Tenor:
 
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