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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 6111/12

Datum:
28.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 6111/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1028.9K6111.12.00
 
Schlagworte:
Außenbereich Landschaftsplan Flächennutzungsplan Baulücke
Normen:
BauGB §§ 10, 35 Abs. 1, 2, 3 Nr. 2 Alt 1, 4 Satz 1 Nr 2
Leitsätze:

Ein Landschaftsplan steht der im Flächennutzungsplan festgelegten landwirtschaftlichen Nutzung nicht entgegen, wenn er Landwirtschaft nur in bestimmten Ausprägungen untersagt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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