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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 5292/12

Datum:
28.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 5292/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1028.9K5292.12.00
 
Schlagworte:
Bekanntmachung Bebauungsplan beschleunigtes Verfahren Umweltprüfung Begründung Bebauungsplanaufstellung Innenentwicklung Umweltbelang
Normen:
BauGB § 13a Abs 1 S 2 Nr 2
Leitsätze:

Die Bekanntmachung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren erfordert zusätzlich die Mitteilung, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll, in den Fällen des § 13a Abs. 1 S 2 Nr. 2 BauGB einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe. Die Anforderungen an Umfang und Vollständigkeit dieser Angaben sind eine Frage des Einzelfalls.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass je stärker Umweltbelange quantitativ und/oder qualitativ berührt erscheinen, desto konkreter und detailreicher sind die Gründe darzulegen, die es gleichwohl gestatten, von einer Umweltprüfung abzusehen.

Der Anwendungsbereich des und die Anforderungen an das Instrumentarium Bebauungsplan der Innenentwicklung tragen bereits die Wahrscheinlichkeit in sich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist. Ihre Darlegung in der Bekanntmachung kann daher Bestandteil der wesentlichen Gründe sein.

Die in der Bekanntmachung enthaltenen wesentlichen Gründe müssen den konkreten Fall betreffen. Mitzuteilen sind die Gründe, die die Behörde konkret zu dieser Entscheidung bewogen haben.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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