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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 5224/13

Datum:
09.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 5224/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0909.9K5224.13.00
 
Schlagworte:
Ersetzung
Normen:
StVG § 3 Abs 1 S 1; FEV § 46 Abs 1, 5; RL 2006/ 126/ EG Art 1 Abs 5
Leitsätze:

Nach der Ersetzung einer Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedsstaat ist die Fahrerlaubnisbehörde eines anderen Mitgliedsstaats nicht gehindert, die Fahrerlaubnis wegen vor der Ersetzung liegender Umstände zu entziehen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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