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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 487/12

Datum:
03.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 487/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1103.9K487.12.00
 
Schlagworte:
Miteigentum Sondereigentum Wohnungseigentum Nachbarschutzrecht Rechtsgütergefährdung Zivilrechtsweg Werkstatt Asbest Asbestbelastung
Normen:
BauO NW 2006 § 61 Abs 1; WoEigG § 15 Abs 3; WoEigG § 15 Abs 1
Leitsätze:

Bauordnungsbehördliches Einschreiten gegenüber anderem Sondereigentümer wegen Gefährdung des Miteigentums

1. Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks (grundsätzlich) aus.

2. Es spricht einiges dafür, dass dies anders ist, wenn eine unmittelbare Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter besteht (hier verneint für formelle Baurechtswidrigkeit eines eventuell mit Asbestplatten verkleideten Werkstatt an der Grundstücksgrenze)

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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