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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 4520/14

Datum:
09.12.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4520/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1209.9K4520.14.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnisentziehung Reifenprofiltiefe Umrechnung Bußgeldkatalog bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog
Normen:
StVG § 3 Abs 2 Satz 3, § 4 Abs. 4, 5 und 6, § 65 Abs 3 Nr. 1, 3 und 4 in der Fas; FeV § 40, Anlage 13; BKatV § 1 Abs 1; VwVG NRW §§ 55 Abs 1, 57 Abs. 1 Nr 2, 60, 63
Leitsätze:

Von Nr. 213 des Bußgeldkatalogs erfasste Zuwiderhandlungen waren am 1. Mai 2014 nicht nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG zu löschen. Soweit der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für die Tatbestandsnummer 331506 einen Punktewert von 0 darstellt, entspricht dies nicht der lfd. Nummer 3.5.7 der Anlage 13 zu § 40 FeV.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung vom 28. August 2013 kann nicht (allein) auf solche Zuwiderhandlungen gestützt werden, die bereits vor der Zustellung der Verwarnung begangen worden waren, weil in diesem Fall eine warnende Wirkung bei dem Fahrerlaubnisinhaber nicht eintreten konnte.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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