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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 4519/12

Datum:
09.12.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4519/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1209.9K4519.12.00
 
Schlagworte:
Hausanschluss, Pflicht zur Schadensbeseitigung
Normen:
LWG NRW § 53 Abs 1 Satz 1, Abs 1c
Leitsätze:

Weist die Entwässerungssatzung dem Anschlussverpflichteten die Beseitigung von Mängeln an dem Anschlussrohr zu, kommt eine Überlagerung durch einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde nur dann in Betracht, wenn ein erkennbarer Zusammenhang besteht; im Übrigen ist zwischen der Pflicht zur Mängelbeseitigung und einem möglichen Schadensersatz zu trennen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

 
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