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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 4291/12

Datum:
25.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4291/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1125.9K4291.12.00
 
Schlagworte:
Nachtragsbaugenehmigung Baugenehmigung Nachbar Hemmung Lärmimmissionsschutzprognose Gutachten Lärmschutzgutachten Umwelteinwirkung Rücksichtnahmegebot Wohnbebauung Fahrzeugbewegung Wohnhaus Mehrfamilienwohnhaus erdrückende Wirkung
Normen:
VwGO § 42 Abs 2; BauO NW § 77 Abs 2
Leitsätze:

1. Mit einer Nachtragsbaugenehmigung erlischt die Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung, so dass sie nicht mehr isoliert angefochten werden kann.

2. Die Klage eines Nachbarn führt aufgrund ihrer hemmenden Wirkung dazu, dass eine (Nachtrags-)Baugenehmigung nicht erlischt.

3. Das behördliche Verlangen nach Vorlage von Gutachten (hier: einer Lärmimmissionsschutzprognose) bedarf einer sachlichen Rechtfertigung.

4. Einer Lärmimmissionsschutzprognose bedarf es dann nicht, wenn auch bei Realisierung des Bauvorhabens der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Baugebiet sichergestellt ist (hier: zusätzliche 152 Fahrzeugbewegungen bei einer Gesamtbelastung von ca. 14.000 Fahrzeugbewegungen am Tag).

5. Aus dem Umstand des Nebeneinanders von Ein- und Zweifamlienwohnhausbebauung neben viergeschossigen Wohnhäusern lässt sich nicht auf eine erdrückende Wirkung der kleinteiligeren Bebauung schließen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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