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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 4057/12

Datum:
20.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4057/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0520.9K4057.12.00
 
Schlagworte:
Feuerwachturm Außenbereich Merkmal des Dienens Kapitalgesellschaft
Normen:
BauGB § 35
Leitsätze:

Bei einer juristischen Person bedarf es zur Dauerhaftigkeit eines Betriebes i.S.d. § 35 Abs 1 Nr. 1 BauGB einer gewissen Mindestverzinsung auf das eingesetzte Kapital. Die Erwirtschaftung nur der laufenden Kosten (insbesondere Grundbesitzabgaben) genügt hierfür nicht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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