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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 3557/11

Datum:
11.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3557/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0311.9K3557.11.00
 
Schlagworte:
berufsmäßige Imkerei
Normen:
§ 201 BauGB, § 35 I Nr 1 BauGB
Leitsätze:

Einer Imkerei mit 28 Bienenvölkern fehlt die für Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB erforderliche Wirtschaftlichkeit.

Ein Wohnhaus mit Garage sowie ein Stallgebäude mit 53 qm dienen nicht i.S.d. § 35 I Nr. 1 BauGB der Imkerei.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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