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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 3089/13

Datum:
09.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3089/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0709.9K3089.13.00
 
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4;; VwVG NW § 55; VwVG NW § 59; VwVG NW § 64; VwVG NW § 65
Leitsätze:

1. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung einer Zwangsmittelfestsetzung, wenn die Ersatzvornahme durchgeführt ist.

2. Eine Umstellung der Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht sachdienlich, wenn die Zwangsmittelfestsetzung offensichtlich rechtmäßig ist.

3. Mängel der Durchführung der Ersatzvornahme tangieren die Rechtmäßigkeit der zuvor notwendigen Festsetzung desselben nicht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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