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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 2633/14

Datum:
09.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2633/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0909.9K2633.14.00
 
Schlagworte:
Cannabis Fahreignung Cannabiskonsum Zwang Schicksalsschlag Kraftfahrzeugverkehr Kraftfahrzeugverkehrsteilnahme Cannabiseinfluss Cannabiskonsument Motiv Kulturkreis Konsumzwang Zwang Auslandsaufenthalt Ausnahmefall Ausnahme Kulturkreis
Normen:
FeV § 46 StVG § 3 Abs 1 S 1 StvG; § 6 Abs 1 Nr 1 Buchst c; FeV Anl 4 Nr 9.2.2
Leitsätze:

1. In dem Zeitpunkt, in dem der Fahrerlaubnisinhaber durch seine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr unter Cannabiseinfluss belegt, nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren trennen zu können, muss er noch nicht gelegentlicher Cannabiskonsument sein.

2. Motive, aus denen heraus Cannabis konsumiert wird, (hier: Aufenthalt in einem fremden Kulturkreis, persönlicher Schicksalsschlag) sind für die Annahme eines Ausnahmefalls jedenfalls dann irrelevant, wenn der Konsum frei von jedem Zwang erfolgt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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