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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 2374/13

Datum:
09.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2374/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0909.9K2374.13.00
 
Normen:
LAbfG § 9 Abs 1 S 3
Leitsätze:

1. Bei fortdauernder Fehlbefüllung von Abfallbehältern darf die Abfallbehörde diese Behälter einziehen und auf den Restmüllbehälter verweisen.

2. Der Grundstückseigentümer und Vermieter ist für die ordnungsgemäße Bereitstellung der auf seinem Grundstück anfallenden Abfallmengen gegenüber der Abfallbehörde auch dann verantwortlich, wenn die Überbefüllung der Abfallbehälter auf Fehlwürfe Dritter beruht.

3. Müll, der durch bei den Mietern sich aufhaltende Personen anfällt, wird letztlich doch durch die Mieter verursacht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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