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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1725/12

Datum:
11.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1725/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0311.9K1725.12.00
 
Schlagworte:
Außenbereich Gaststätte Hotel Nebenerwerbslandwirtschaft Leerstand
Normen:
BauGB § 35
Leitsätze:

Eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle nebst Gaststätten- und Hotelbetrieb und nachfolgender anschließlicher Fortführung des Betriebes als Gaststätten- und Hotelbetrieb kann nach jahrelangem Leerstand nicht eine Umnutzung der verbliebenen Gebäudesubstanz in eine Wohnnutzung legitimieren.

 
Tenor:

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 28. Februar 2012 wird aufgehoben, soweit in ihm ein 1.505,25 € übersteigender Betrag von 368,75 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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