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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1660/14

Datum:
10.06.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1660/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0610.9K1660.14.00
 
Schlagworte:
Cannabis; Trennungsvermögen; passiver Konsum
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1; FeV § 46 Abs. 1
Leitsätze:

Hält sich ein gelegentlicher Cannabis-Konsument in einem Raum auf, in dem andere erkennbar erheblich Cannabis konsumieren, liegt auch in einem sog. passiven Konsum ein bewusster Konsum.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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