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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1639/14

Datum:
28.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1639/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1128.9K1639.14.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnisentziehung Bescheid Bekanntgabe Leseschwäche
Normen:
FeV § 11 Abs 6; FeV § 11 Abs 8
Leitsätze:

1. Das der Bescheidempfänger selbst des Lesens nicht hinreichend mächtig ist, um einen Bescheid zu verstehen, begründet keinen Bestimmtheitsmangel.

2. Dass der Empfänger eines Bescheides des Lesens nicht hinreichend mächtigt ist, geht nicht zu Lasten der Behörde. Es ist Aufgabe des des Lesens nicht hinreichend mächtigen Bürgers, sich vom Inhalt eines Bescheides Kenntnis zu verschaffen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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