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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1286/11

Datum:
24.06.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1286/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0624.9K1286.11.00
 
Schlagworte:
Werbeanlage Bauantrag Bauvorlagen Baugenehmigung
Normen:
BauO NRW: § 63 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 6, § 69 Abs. 1; BauPrüfO NRW: § 14
Leitsätze:

Die Beklagte kann nicht zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet werden, wenn der darauf gerichtete Bauantrag nicht bescheidungsfähig ist. Die Bescheidung eines (von Beginn an) nicht bescheidungsfähigen Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde enthebt die Verwaltungsgerichte nicht der Pflicht, ihrerseits die geltenden Vorschriften zu beachten.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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