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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1123/14

Datum:
08.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1123/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0308.9K1123.14.00
 
Schlagworte:
Beschuldigtenvernehmung Polizei Amphetamin Kraftfahreignung Cannabis
Normen:
StVG § 3 Abs 1, FeV § 46 Abs 1 S 1, FeV Anl 4 Nr 9.2.1
Leitsätze:

Gibt jemand gegenüber der Polizei im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung an, dass er über 2 bis 3 Monate täglich Cannabis gekauft und abends geraucht habe, spricht alles dafür, dass jedenfalls in dieser Zeit ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, der zur Kraftfahrungeeignetheit führt.

Wer in einer Beschuldigtenvernehmung den (mehrfachen) Konsum von Amphetamin in der jüngeren Vergangenheit einräumt, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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