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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 10/14

Datum:
11.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 10/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0711.9K10.14.00
 
Normen:
VwVG NW
Leitsätze:

1. Der Einwand, bei der Durchführung der Ersatzvornahme seien Gebrauchsgegenstände entsorgt worden, bei denen es sich nicht um Abfall gehandelt habe, berührt die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides nicht.

2. Der Kläger kann mit einem Ersatzanspruch aufgrund eines bei Gelegenheit der Durchführung der Ersatzvornahme abhanden gekommenen Gegenstand solange nicht aufrechnen bis diese verbindlich festgestellt ist oder anerkannt wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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