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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 3784/13

Datum:
18.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3784/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0918.8K3784.13.00
 
Schlagworte:
Hund; Hundegebell; Wachhund; Außengelände; Nachtzeit; Sonn- und Feiertage; Nachbarbeschwerden
Normen:
LImSchG § 12; LImSchG § 9 Abs 1; VwVG NRW § 63 Abs 1
Leitsätze:

Wiederholtes, lautes und länger anhaltendes Bellen und Jaulen eines Kangals (anato¬li¬scher Hirtenhund) insbesondere zur Nachtzeit wie auch an Sonn- und Feiertagen stellt in einem auch zum Wohnen genutzten Gebiet eine mehr als nur geringfügige Belästigung im Sinne von § 12 LImSchG dar. Die Untersagung der Haltung des Hundes auf dem Außen¬gelände zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen ist vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung des Umstandes verhältnismäßig, dass der Kangal im Außen¬gelände eines Autohandels als Wachhund eingesetzt wird.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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