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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a K 4597/13.A

Datum:
13.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7a K 4597/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0813.7A.K4597.13A.00
 
Schlagworte:
psychiatrische Versorgung Ghana posttraumatische Belastungsstörung
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 4. September 2013 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Ghana vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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