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Entziehung der Fahrerlaubnis
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus Werne wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
3Der Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5322/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. November 2014 wiederherzustellen,
5ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
6Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen lediglich auszuführen, dass der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht gemäß § 2 a Abs. 5 Satz 5 StVG zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung aufgefordert hat. Der Antragsteller hat, nachdem ihm die Fahrerlaubnis durch Verfügung vom 19. Juli 2011 entzogen wurde, innerhalb der neuen, am 7. Dezember 2013 endenden Probezeit erneut eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen. Denn die vom Antragsteller am 23. Oktober 2013 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft zählt nach Ziffer A.2.1 der Anlage 12 zu § 34 StVG zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen. An den bestandskräftigen Bußgeldbescheid ist der Antragsgegner gebunden. Unabhängig davon ist nichts für die vom Antragsteller angegebene Vermutung, die Geschwindigkeit sei falsch gemessen worden, ersichtlich.
7Aus der Weigerung des Antragstellers, sich der Begutachtung zu unterziehen, hat der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV zutreffend auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen.
8Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss der Antragsteller sich einstellen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑.