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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus N. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
3Der Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4079/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 wiederherzustellen,
5ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
6Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen lediglich auszuführen, dass ein Punkteabbau durch die Teilnahme an dem Aufbauseminar für Punkteauffällige im Fall des Antragstellers nicht in Betracht kommt. Denn die Anordnung eines solchen Seminars erfolgte am °°. K. °°°°. Zu diesem Zeitpunkt waren für den Antragsteller bereits 14 Punkte eingetragen. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG in der damals geltenden Fassung erfolgte ein Punkteabzug aber nur dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an dem Aufbauseminar teilgenommen hat.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑.