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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 5465/13

Datum:
21.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 5465/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1021.7K5465.13.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnis; Entziehung; Ungeeignetheit; schizophrene Psychose; Weigerung; Begutachtung
Normen:
FeV § 11 Abs. 8
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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