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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
2Die 1955 geborene Klägerin war seit 1974 im Besitz einer Fahrerlaubnis.
3Am 15. Mai 2013 teilte das Gesundheitsamt V. dem Beklagten mit, durch zwei Hausbesuche bei der Klägerin bestünden unabweisbare Hinweise, dass bei dieser eine akute psychiatrische Erkrankung vorliege. Aus Sicht der Fachärztin des Gesundheitsamtes sei die Klägerin nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.
4Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Mai 2013 zur Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie bis zum 17. Juli 2013 auf.
5Die Klägerin erwiderte, es sei nicht erkennbar, worauf die Fachärztin ihre Annahme einer die Kraftfahreignung ausschließenden psychiatrischen Erkrankung stütze. Hierzu führte die Fachärztin des Gesundheitsamtes V. in einer ergänzenden Stellungnahme aus, am 14. Mai 2013 habe ein Kontakt zu der Klägerin durch ein von dieser geöffnetes Fenster bestanden. Am 15. Mai 2013 sei sie von dem Ehemann der Klägerin in den Hausflur hinein gelassen worden. Die Klägerin habe sich daraufhin in ihren Wohnbereich eingeschlossen. Ein geordnetes Untersuchungsgespräch sei nicht möglich gewesen. Die durch die Tür erfolgten zum Teil lautstarken spontanen Äußerungen der Klägerin hätten jedoch eindeutig den Schluss zugelassen, dass bei ihr eine akute psychiatrische Erkrankung vorliege.
6Die Klägerin legte eine ärztliche Bescheinigung des sie behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. S. B. -C. vom 7. August 2013 vor, wonach die Klägerin seit dem Jahr 2006 an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet. Eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit sei bislang nicht festgestellt worden.
7Nachdem die Klägerin das geforderte Gutachten nicht vorlegte, entzog der Beklagte ihr mit Ordnungsverfügung vom 12. November 2013 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an.
8Die Klägerin hat am 18. November 2013 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den Antrag auf Regelung der Vollziehung hat die Kammer mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 abgelehnt (- 7 L 1629/13 -). Die hiergegen erhoben Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 5. März 2014 zurückgewiesen (- 16 B 1485/13 -).
9Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, es handele sich bei dem angegriffenen Bescheid um eine reine Verdachtsentziehung.
10Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
11die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. November 2013 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Er bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.
15Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 7 L 1629/13 sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte Heft 1).
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Parteien sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 12. November 2013 rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) und die Beschlüsse der Kammer (5. Dezember 2013, - 7 L 1629/13 -) sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (5. März 2014, - 16 B 1485/13 -) im zugehörigen Eilverfahren Bezug genommen. An der dort geäußerten Rechtsauffassung hält die Kammer fest. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich damit als rechtmäßig.
20Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.