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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 389/11

Datum:
09.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 389/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0409.7K389.11.00
 
Schlagworte:
Bewertungsfehler Verfahrensfehler Neubewertung, Wiederholung von Teilleistungen
Normen:
§§ 56 Abs. 2, 20 Abs. 1 JAG
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2010 verpflichtet, den Kläger zur Anfertigung einer Z 2 Klausur erneut zuzulassen und ihn anschließend über die zweite juristische Staatsprüfung erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Urteils trägt der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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