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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6a L 810/14.A

Datum:
30.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6a L 810/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0530.6A.L810.14A.00
 
Schlagworte:
Asyl Georgien Wahlkampf Opposition
Normen:
§ 3 AsylVfG
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 2431/14.A) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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