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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6a K 5003/13.A

Datum:
12.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6a K 5003/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0912.6A.K5003.13A.00
 
Schlagworte:
Aserbaidschan widersprüchliches Vorbringen
 
Tenor:

Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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