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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6a K 3256/14.A

Datum:
25.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6a K 3256/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1125.6A.K3256.14A.00
 
Schlagworte:
Dublin Rückführung Niederlande keine systemischen Mängel Zuständigkeit Erlöschen Aufenthalt außerhalb des Dublin-Gebiets subjektives Recht kein Nachweisrecht
Normen:
Dublin III-Verordnung, Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 13, Art. 18,; Art. 19 Abs. 2 AsylVfG, § 27a, § 34a
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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