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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 2945/13

Datum:
15.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2945/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0715.6K2945.13.00
 
Schlagworte:
Gemeinde Selbstverwaltungsrecht Selbstverwaltungsgarantie Asylbewerberunterkunft Veränderungssperre Nutzungsänderung Nutzungsfortführung öffentlicher Bauherr Bestandsschutz Einvernehmen Unterlassungsanspruch Beteiligung Beteiligungsrechte Verfahrensrecht
Normen:
Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LVerf NRW, § 63 BauO NRW, § 80 BauO NRW, § 36 BauGB,; § 37 BauGB
Leitsätze:

1. Wird eine Gemeinde dadurch in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt, dass das Bauvorhaben eines öffentlichen Bauherren ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung oder Zustimmung durchgeführt wird, so hat sie einen entsprechenden Unterlassungsanspruch.

2. Eine "Fortführung der bisherigen Nutzung" im Sinne von § 14 Abs.3 Alt.4 BauGB liegt nur vor, wenn die in Rede stehende Nutzung über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten hinweg in materiell legaler Weise betrieben worden ist.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Bauarbeiten der Beklagten zur Befestigung und zur Aufstellung eines Containers auf dem Grundstück M.----straße 20 in V.    -N.      rechtswidrig waren.

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen,

a)              den Container und die weiteren Anlagen auf dem Grundstück M.----straße 20 als Küche und in anderer Weise zu nutzen,

b)              weitere genehmigungspflichtige bauliche Maßnahmen oder Nutzungsänderungen auf dem bezeichneten Grundstück vorzunehmen und

c)              Personen im Sinne von § 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW in den Gebäuden T.-----straße 1, 3, 5, 7, 11, 13 und M.----straße 35, 37, 39, 41, 43 und 45 in V.    -N.      für die Geltungsdauer der 32. Veränderungssperre für den Bebauungsplan V.    N.      Nr. 26 - Landesstelle V.    -N.      , Teilbereich B - vom 18. April 2013 unterzubringen oder unterbringen zu lassen,

solange und soweit entsprechende Baumaßnahmen und Nutzungen nicht durch eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Baugenehmigung oder eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde genehmigt worden sind.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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