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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 2222/11

Datum:
14.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2222/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0114.6K2222.11.00
 
Schlagworte:
Bauordnung Abstandflächen Nachbar Nachbarstreit Verwirkung
Normen:
§ 6 Abs 2 BauO NRW, § 6 Abs 15 BauO NRW, § 61 Abs 1 BauO NRW; § 73 Abs 1 BauO NRW, § 77 BauO NRW
 
Tenor:

Die Nachtragsgenehmigung vom 22. Juli 2013 und der Abweichungsbescheid vom 22. Juli 2013, Az.: 21000241, werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, durch Erlass einer geeigneten Ordnungsverfügung gegen das bauordnungsrechtlich unzulässige Gebäude des Beigeladenen einzuschreiten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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