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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a L 326/14.A

Datum:
11.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5a L 326/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0311.5A.L326.14A.00
 
Schlagworte:
offensichtlich unbegründet; Afghanistan; minderjährige Person
Normen:
AsylVfG § 30 Abs 1; AufenthG § 60 Abs 7
Leitsätze:

1. In Anbetracht der Auskunftslage hinsichtlich der aktuellen Situation in Afghanistan erscheint die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ausgeschlossen.

2. Vor allem für besonders schutzbedürftige Rückkehrer nach Afghanistan, wie hier eine 16-jährige und damit minderjährige Person, kann sich eine extreme Gefahrenlage ergeben, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zur Folge hat.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 26. Februar 2014 (5a K 1002/14.A) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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