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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 6097/12.A

Datum:
10.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 6097/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0710.5A.K6097.12A.00
 
Schlagworte:
Konversion zum Christentum Nachfluchtgründe
Normen:
VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; AsylVfG § 3 Abs. 1; AsylVfG § 3b Abs. 1 Nr. 2;; AsylVfG § 28 Abs. 2
Leitsätze:

1. Die Konversion vom Islam zur christlichen Kirche führt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan zu politischer Verfolgung.

2. Kann der Kläger nach einer Gesamtwürdigung den Verdacht ausräumen, dass er die Nachfluchtgründe nur mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung geschaffen hat und ist aufgrund der Überzeugung des Gerichts von der ernsthaften Hinwendung des Klägers zum Christentum ein missbräuchliches Verhalten ausgeschlossen, kann dem Kläger die Berufung auf den Nachfluchtgrund nicht nach § 28 Abs. 2 AsylVfG verwehrt werden.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2013 wird zu Ziffern 2 bis 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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