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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 5771/12.A

Datum:
24.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 5771/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0724.5A.K5771.12A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2012 zu Nrn. 2. – 4. verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Die Kläger einerseits und die Beklagte andererseits tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, dabei die Kläger als Gesamtschuldner.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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