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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 5709/13.A

Datum:
22.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 5709/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0522.5A.K5709.13A.00
 
Schlagworte:
Verfahrensdauer Selbsteintrittspflicht Konversion Christentum
Normen:
AsylVfG § 3 Abs 1 Nr 1
Leitsätze:

1. Lehnt das Bundesamt die Durchführung eines Asylverfahrens in rechtswidriger Weise ab, so hat das gegen diese Entscheidung angerufene Gericht im Umfang der gestellten Anträge die Sache spruchreif zu machen und selbst darüber zu entscheiden, ob dem Kläger Verfogungsschutz zu gewähren ist.

2.Mit Blick auf den 4. Erwägungsgrund der Dublin II-Verordnung ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, eine möglichst rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen, um einen effektiven Zugang zu dem Verfahren über die Zuerkennung internationalen Schutzes und eine zügige Bearbeitung der Schutzanträge zu gewährleisten. Die Kammer folgt der Rechtsprechung, nach der ein unangemessen langes Verfahren jedenfalls dann angenommen wird, wenn zwischen Asylantragstellung und Wiederaufnahmeersuchen ein Zeitraum von deutlich mehr als einem halben Jahr liegt.

3. Die Kammer hält angesichts der aktuellen Erkenntnisquellen zur Situation der zum christlichen Glauben konvertierten Moslems daran fest, dass die Konversion vom Islam zur christlichen Kirche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan zu politischer Verfolgung führt.

 
Tenor:

Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht dir Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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