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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 421/14.A

Datum:
07.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 421/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1107.5A.K421.14A.00
 
Schlagworte:
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Taliban; Arbeit für internationale Unternehmen
Normen:
AsylVfG § 3
Leitsätze:

Nach der Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen werden. Zudem sind Afghanen, die mit dem internationalen Militär oder Nichtregierungsorganisationen zusammenarbeiten, proklamiertes Ziel der Taliban und immer wieder Opfer von Anschlägen.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Januar 2014 wird zu Ziffer 1 sowie Ziffern 3 bis 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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