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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 2424/14.A

Datum:
07.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 2424/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1107.5A.K2424.14A.00
 
Schlagworte:
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Taliban; Angehörige von Regierungsmitgliedern
Normen:
AsylVfG § 3
Leitsätze:

Es entspricht der aktuellen Auskunftslage, dass auch für Angehörige von Personen, die für die afghanische Regierung arbeiten oder die internationalen Streitkräfte unterstützen, die Gefahr besteht, gezielt verfolgt und getötet zu werden.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2014 wird zu Ziffer 1 sowie Ziffern 3 bis 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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