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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 2360/13.A

Datum:
23.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 2360/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1023.5A.K2360.13A.00
 
Schlagworte:
Systemische Mängel in Italien PTBS Reiseunfähigkeit
Normen:
Dublin II-VO Art. 3 Abs. 2; AsylVfG § 27a; AsylVfG § 34a
Leitsätze:

1. Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien können insbesondere für Dublin-Rückkehrer nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit festgestellt werden.

2. Auch die Behandlung einer Posttraumatischen Belastungsstörung ist in Italien in ausreichendem Umfang gewährleistet.

3. Im Rahmen der Abschiebungsanordnung hat das Budnesamt die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse - hier: Reiseunfähigkeit - zu prüfen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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