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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 1857/13.A

Datum:
10.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 1857/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0710.5A.K1857.13A.00
 
Schlagworte:
Gruppenverfolgung Hazara Helmand individuelle Gefahr
Normen:
GG Art. 16a; AsylVfG § 4 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:

1. Angehörigen der Hazara droht in Afghanistan keine Gruppenverfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure.

2.Für die Provinz Helmand kann das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.

3. Für die Annahme gefahrerhöhender Umstände genügt nicht bereits die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2013 wird zu Ziffer 3 Satz 1 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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