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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 1630/14.A

Datum:
23.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 1630/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1023.5A.K1630.14A.00
 
Schlagworte:
Dublin-Verfahren subjektive Rechte Herbeiführung der Spruchreife Abschiebungsverbot Familie mit minderjährigen Kindern
Normen:
AsylVfG § 27 a; Dublin II-VO Art. 8; Dublin II-VO Art. 5; AufenthG § 60 Abs. 7
Leitsätze:

1. Lehnt das Bundesamt die Durchführung eines Asylverfahrens in rechtswidriger Weise ab, so hat das gegen diese Entscheidung angerufene Gericht im Umfang der gestellten Anträge die Sache spruchreif zu machen und selbst darüber zu entscheiden, ob dem Kläger Verfolgungsschutz zu gewähren ist.

2. Dient ein Zuständigkeitstatsbestand der Dublin II-VO dem Schutz eines bestimmten Personenkreises - hier die Familienangehörigen - und ist damit subjektiv-rechtlich ausgestaltet, muss sich ein Asylbewerber, jedenfalls dann, wenn die Nichtbeachtung der einschlägigen Regelung eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung für ihn zur Folge hätte, auf die Beachtung der Zuständigkeitsregelung durch einen Mitgliedstaat berufen dürfen.

3.Die Ernährung für eine Familie mit drei minderjährigen Kindern, wovon ein Kind noch ein Kleinkind ist, kann in Kabul durch Aushilfsjobs derzeit nicht sichergestellt werden.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, in Ansehung der jeweiligen Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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