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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 1002/14.A

Datum:
16.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 1002/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1016.5A.K1002.14A.00
 
Schlagworte:
Politische Verfolgung Bedrohung durch Taliban
Normen:
GG Art. 16a; AsylVfG § 3 Abs. 1; VwGO § 108
Leitsätze:

1. Ist der Kläger vor seiner Ausreise in das Visier der Taliban geraten, hat das zur Folge, dass er aufgrund der der Taliban eigenen Brutalität bei einer Rückkehr nach Afghanistan akuter Lebensgefahr im ganzen Land ausgesetzt wäre.

2. Dem Kläger steht Kabul als inländische Fluchtalternative bereits deshalb nicht zur Verfügung, da er noch minderjährig ist. Es ist davon auszugehen, dass es einer besonders schutzbedürftigen Person wie einem Minderjährigen bei einer Rückkehr nach Kabul nicht gelingen wird, sein Existenzminimum zu sichern.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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