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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 1001/14.A

Datum:
16.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 1001/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1016.5A.K1001.14A.00
 
Schlagworte:
Politische Verfolgung; Bedrohung durch Taliban
Normen:
GG Art. 16a; AsylVfG § 3 Abs. 1; VwGO § 108
Leitsätze:

1. Sind die Kläger vor ihrer Ausreise in das Visier der Taliban geraten, hat das zur Folge, dass sie aufgrund der der Taliban eigenen Brutalität bei einer Rückkerh nach Afghanistan akuter Lebensgefahr im ganzen Land ausgesetzt wären.

2. Den Klägern steht Kabul als inländische Fluchtalternative bereits deshalb nicht zur Verfügung, da es sich bei den Klägern um eine Mutter mit vier minderjährigen Kindern handelt. Es ist davon auszugehen, dass es einer Familie mit kleinen Kindern bei einer Rückkehr nach Kabul nicht gelingen wird, ihr Existenzminimum zu sichern.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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